Klixa AG – AGB

Version Oktober 2015
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klixa AG
0 Allgemeines
0.1
Die Klixa AG erbringt verschiedenste Dienstleistungen im Informatikbereich und ist autorisierter Wiederverkäufer diverser Hard- und Softwareprodukte. Mit „Klixa AG“ ist nachfolgend die Klixa AG mit Sitz in Muttenz, Baselland gemeint.
1 Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Vertragsverhältnisse zwischen Klixa AG und deren Kunden Anwendung. Klixa AG behält sich das Recht vor, diese AGB zu ergänzen, zu revidieren oder abzuändern, mit Wirkung jeweils für das nächste Projekt und alle darauf folgenden Projekte. Die AGB werden jeder Offerte im aktuellen Stand beigelegt, welche Gültigkeit besitzt.
1.2
Abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen Klixa AG und dem Kunden, insbesondere in Verträgen und zugehörigen Anhängen, gehen den AGB vor.
2 Rechte und Pflichten von Klixa AG
2.1
Klixa AG ist verpflichtet, die Leistungen gemäss Vertrag zu erbringen. Ferner verpflichtet sich Klixa AG, eine kompetente Ansprechperson gegenüber dem Kunden zu bezeichnen.
2.2
Für den Datenschutz wird auf das Privacy Statement von Klixa AG verwiesen. Dieses kann auf der Homepage von Klixa AG eingesehen werden. Mangels anderslautender Vereinbarung ist es mitgültiger Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Klixa AG und deren Kunden.
2.3
Klixa AG haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Wandelung-, Minderungs-, Nachbesserungs- und Schadenersatzansprüche gegen Klixa AG sind ausgeschlossen, sofern die Mängel nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln zurückzuführen sind. Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innert 6 Monaten. In allen Fällen von Mängeln hat Klixa AG das Recht, diese zuerst innert einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beheben. Insbesondere übernimmt Klixa AG keine Haftung für Schäden, die durch Lieferverzögerungen bei ihren Unterlieferanten entstehen. Dies gilt für alle Arten von Vertragsverhältnissen zwischen Klixa AG und deren Kunden.
2.4
Klixa AG haftet nicht für Schäden, welche durch Veränderung der von Klixa AG installierten Systeme hervorgerufen wurden. Das betrifft insbesondere den Eingriff von Drittanbietern oder Software-Partner des Kunden. Die offiziellen Geschäftszeiten von Klixa AG sind an Werktagen von 08.00 bis 18.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz von Klixa AG erbringt Klixa AG in der Regel keine vertraglichen Leistungen. Auf die gesetzlichen Feiertage am Ort des Kunden wird auf ausdrücklichen Wunsch versucht Rücksicht zu nehmen. Sollte die vertraglich vereinbarte Erfüllungsfrist durch Rücksichtnahme auf solche Feiertage am Ort des Kunden nicht eingehalten werden können, so hat der Kunde auf die Rücksichtnahme auf diese Feiertage seitens der Klixa AG zu verzichten oder einer entsprechenden Verlängerung der Erfüllungsfrist zuzustimmen.
2.5
Supporteinsätze, welche schnellstmögliches Erscheinen von Klixa AG beim Kunden erfordern, werden als Notfalleinsatz bezeichnet. Bei Notfalleinsätzen garantiert Klixa AG, sofern im Rahmen eines Wartungsvertrags nicht anders festgehalten, die unter https://www.klixa.ch/ticket angegebenen Interventionszeiten unter Verrechnung der entsprechenden Aufpreise.
2.6
Klixa AG gilt auf allen von ihr erstellten Systemen und Produkten als Urheber und behält sich das Recht vor, dies entsprechend zu vermerken. Ausserdem wird ohne Gegenwunsch des Kunden Klixa AG als technischer Kontakt vermerkt.
3 Rechte und Pflichten des Kunden
3.1
Der Kunde hat das Recht, von Klixa AG jederzeit Rechenschaft über den Stand und Gang der Vertragserfüllung zu verlangen.
3.2
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Vertragsabwicklung mitzuwirken. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, eine kompetente Ansprechperson gegenüber Klixa AG zu bezeichnen und Klixa AG alle für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen in geeigneter Form rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.3
Der Kunde verpflichtet sich, Ausnahmezustände und Fehlverhalten in den von Klixa AG gelieferten Hard- und/oder Softwarekomponenten zu dokumentieren, Klixa AG über diese Beobachtungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und diese Daten zur Verfügung zu stellen.
3.4
Der Kunde verpflichtet sich, Schaden und Mehrkosten zu tragen, die durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entstanden sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschliessend, für entstandene Mehrkosten durch Wartezeiten und vergebliche Aufwendungen wie z.B. Fahrten zu Kunden oder Terminvorbereitungen, wenn der Kunde die ungenügende Information über Terminabsagen, -Verschiebungen oder ähnliches an die Klixa AG zu vertreten hat.
3.5
Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass er verpflichtet ist, für die Sicherheit seiner Daten zu sorgen. Der Kunde erkennt ferner an, dass Klixa AG voraussetzt, dass der Kunde regelmässige Datensicherungen anfertigt. Klixa AG haftet für den Verlust von Daten des Kunden nur insofern und nur in dem Umfang, als der Datenverlust nicht durch sorgfältige Datensicherung und Datensicherheit seitens des Kunden vermeidbar ist.
3.6
Der Kunde verpflichtet sich, jegliche von Klixa AG vertragsgemäss angebotene Leistung unverzüglich entgegenzunehmen. Verweigert der Kunde in ungerechtfertigter Weise die Annahme der gehörig angebotenen Leistung der Klixa AG oder die Vornahme der dem Kunden obliegenden Vorbereitungshandlung, insbesondere das Bereitstellen von Passwörtern oder die Gewährung des Zutritts zu den entsprechenden Räumlichkeiten,
ohne welche Klixa AG den Vertrag zu erfüllen nicht imstande ist, so ist Klixa AG berechtigt, die geschuldeten Produkte und/oder Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden bei Klixa AG oder bei einem Dritten zu lagern, oder sich durch Hinterlegung von der Verbindlichkeit zu befreien. Ferner ist Klixa AG im Falle des Annahmeverzugs durch den Kunden oder der Nichtvornahme einer dem Kunden obliegenden Vorbereitungshandlung berechtigt, eine angemessen kurze Nachfrist zu setzen und nach unbenütztem Ablauf dieser Frist vom Vertrage zurückzutreten und Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen.
3.7
Der Kunde hat die von Klixa AG abgelieferten Arbeitsergebnisse und Produkte innert angemessener Frist, spätestens einem Monat seit der Ablieferung sorgfältig und fachmännisch zu prüfen, zu genehmigen oder unter detaillierter Angabe allenfalls vorhandener Mängel schriftlich zu beanstanden. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung innerhalb der erwähnten Frist, gelten die Arbeitsergebnisse und Produkte als genehmigt.
3.8
Ein frühzeitiger Rücktritt des Kunden vor der Fertigstellung eines Projektes ist nur gegen volles Entgelt für das bisher Geleistete und gegen volle Schadloshaltung von Klixa AG zulässig.
3.9
Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen von Klixa AG gemäss Kapitel 4. AGB zu bezahlen.
3.10
Der Kunde wahrt die Sachen- und Immaterialgüterrechte der ihm im Zuge der Erbringung der vertraglichen Leistung durch Klixa AG oder eines Subunternehmens überlassenen Sachen, insbesondere Software und Daten. Der Kunde haftet für jeglichen Schaden, den er durch schuldhaft Verletzung dieser Bestimmung verursacht.
3.11
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, die Lizenzrechte der entsprechenden Inhaber zu wahren und die dem Kunden gelieferte Software ausschliesslich in dem im entsprechenden Lizenzvertrag aufgeführten Rahmen zu nutzen. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der Anzahl erteilten Lizenzen.
3.12
Wird der Kunde von der Klixa AG auf fehlende oder mangelhafte Lizenzen aufmerksam gemacht, so ist er verpflichtet, unverzüglich entsprechende Abklärungen beim Inhaber der betreffenden Immaterialgüterrechte zu treffen und allfällige Lizenzverträge abzuschliessen oder aber auf die weitere Benützung der entsprechenden Produkte zu verzichten.
3.13
Ohne schriftlichen Gegenwunsch stimmt der Kunde der Aufnahme in die Kundenlisten und damit verbundenen Publikationen (z.B. als Referenzprodukt) zu.
3.14
Ohne schriftlichen Gegenbericht stimmt der Kunde im Falle eines Webseiten-Projektes zu, dass auf der Startseite seines Webauftitts ein dezenter Hyperlink zu klixa.ch platziert wird.
4 Zahlungsbedingungen
4.1
Die im Vertrag vereinbarten Preise und Entschädigungen für Lieferungen und Dienstleistungen verstehen sich mangels anderslautender Vereinbarung exklusive aller gesetzlichen Steuern und Abgaben. Der Kunde trägt das Risiko nachträglicher Veränderung und/oder Erweiterung von Steuern und Abgaben. Sollte eine nachträgliche Veränderung und/oder Erweiterung der Steuern und Abgaben Einfluss auf den Vertrag zwischen Klixa AG und dem Kunden haben, so hat der Kunde die anfallende Preisdifferenz zu tragen.
4.2
Ist die vertraglich geschuldete Leistung nicht am Orte der Klixa AG zu erbringen, so verrechnet Klixa AG dem Kunden CHF 1.50 pro zurückgelegtem Wegkilometer zur Deckung ihrer Unkosten. Muss Klixa AG im Zuge der Vertragserfüllung dem Kunden Ware liefern und kann sie diese nicht im Rahmen einer Kundenvisite ohne unverhältnismässigen Aufwand mit sich führen, so hat der Kunde allfällige Transportkosten (Verpackung, Porto, Frachtkosten etc.) zusätzlich zu tragen. Klixa AG hat sich in diesem Falle für eine Transportvariante zu entscheiden, die möglichst zweckmässig und kostengünstig ist.
4.3
Dienstleistungen werden in der Regel nach Abschluss des Projektes abgerechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.4
Dienstleistungsabonnemente und Serviceabonnemente werden dem Kunden zu Beginn der vertraglichen Laufzeit in Rechnung gestellt.
4.5
Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 30 Tage ab Erhalt der Rechnung durch den Kunden. Die in Rechnung gestellten Beträge sind netto zu verstehen. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4.6
Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist behält sich Klixa AG vor, sämtliche Dienstleistungen des Kunden einzustellen. Ausserdem wird der durch Zahlungsverzug entstandene Mehraufwand dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.
5 Teilnichtigkeit / anwendbares Recht / Gerichtsstand
5.1
Ergänzungen oder Abänderungen der Verträge zwischen Klixa AG und dem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in den Verträgen zwischen Klixa AG und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so gilt an deren Stelle eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
5.2
Auf die Verträge zwischen Klixa AG und dem Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Anders lautende schriftliche Vereinbarungen in den Verträgen zwischen Klixa AG und dem Kunden sind vorbehalten.
5.3
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Klixa AG und dem Kunden entstehen, ist Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Arlesheim).